§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem
Besteller ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
(2) Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von uns, spätestens mit der
Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von zwei Wochen annehmen.
(4) An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3 Zugang von Willenserklärungen
Wenn wir durch Vorlage einer Telefonrechnung und eines Sendeberichts nachweisen können, dass
wir eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt haben, so wird vermutet, dass
dem Besteller die Erklärung auch zugegangen ist.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es haben nur die von uns schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Werk
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung usw. Bei
Kleinstaufträgen unter € 200,00 verlangen wir € 20,00 Mindermengenaufschlag.
(2) Wir behalten uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Erhöhungen der Lohnkosten
oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto.
(4) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung, Überweisung oder die Hingabe eines Schecks
zahlungshalber erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Eingang bei uns maßgebend.
(5) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers
infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs wegen
Vermögensverfalls des Bestellers ein, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in
Verzug, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die
Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder
fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Produktanpassungen
Wir behalten uns in jedem Fall Konstruktions-, Form- und technische Verbesserungen in Anpassung
an den jeweiligen Stand der Technik bis zur Lieferung vor.
§ 6 Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle
technischen Fragen geklärt sind und die Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig und
ordnungsgemäß erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik oder von uns nicht verschuldeten
Verzögerungen um die Dauer der Behinderung.
(3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sich daraus keine Nachteile für den
Gebrauch ergeben. Die Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge von 10 % gilt als
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die
Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Insbesondere können wir, unbeschadet weitergehender Rechte, für jeden Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Preises der verzögerten Lieferung berechnen.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Bei Abrufaufträgen können wir ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der verzögerten
Lieferung berechnen. Weiterhin können wir bei Abrufaufträgen nach Ablauf von 12 Monaten ab
Auftragsbestätigung eine einmonatige Nachfrist zur Annahme setzen und dann die nicht
abgenommene Ware oder Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene
Lagergebühren bzw. Vorhaltegebühren berechnen.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Fall einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
dieser Regelung nicht verbunden.
(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(9) Soweit nach diesen Bestimmungen ein Lieferverzug von uns zu vertreten ist, beschränkt sich
unsere Haftung für jede vollendete Woche Verzug auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, die wegen Verzuges nicht
benutzbar ist.
(10) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
(11) Andere gesetzliche Ansprüche und Rechte, die dem Besteller für den Fall des Verzuges zustehen,
bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/Lager“
vereinbart. Versandart und –weg werden von uns nach billigem Ermessen vorgenommen. Der
Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
(2) Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
(3) Klein- und Stanzteile werden als Schüttgut geliefert. Einzelstück- oder Sonderverpackung erfolgt
nur nach entsprechender Vereinbarung.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(5) Bei Auslandslieferungen zahlt der Besteller alle anfallenden Kosten des Transportes ab Werk. Das
heißt, nach Übergabe des Gutes an den Transporteur haben wir den Kaufvertrag erfüllt - alle
weiteren Lasten und Gefahren (Zoll, Fracht, Verlust, Schäden) gehen auf den Käufer über (EXW-
Klausel der Inter-national Commercial Terms – Incoterms).
§ 8 Mängelrechte und Haftung
(1) Übliche Abweichungen bei Lieferung aus verschiedenen Herstellungsserien gelten nicht als
Mangel. Gleiches gilt bei allgemein zumutbaren Abweichungen der Lieferung von Mustern und
Proben. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen, Anlagen,
Werbebroschüren und Dokumentationen etc. kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der
Produkte und stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet.
(2) Mängel müssen schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen gerügt
werden. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung, bei versteckten Mängeln
mit der Entdeckung des Mangels. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Lieferung als
genehmigt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Die Nacherfüllung kann von uns abgelehnt werden, wenn sie nur mit unzumutbar
oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
(5)Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder der vereinbarten Liefermenge, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nach lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungeeignetem Einsatz, unsachgerechter Verwendung, fehlerhafter Montage,
Missachtung von Wartungs- und Betriebsanweisungen oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Abweichung der
Liefermenge von bis zu 10 % gilt als unerheblich. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) In jedem Fall dürfen wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) davon abhängig
machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der
vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
(7) Der Besteller wird uns bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstützen und umfassend
informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(10) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere
Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schadens begrenzt.
(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor-stehenden Regelungen
nicht verbunden.
(13) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Sachen,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, ab Gefahrübergang 36 Monate. Bei sonstigen Sachen
beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im übrigen verbleibt es in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die gesetzlichen
Regelungen über den Beginn der Verjährung und über die Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(14) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer
Schadensersatzhaftung gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte; Rechtsmängel
(1) Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der
gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf unsere Kosten die
Rechtsverteidigung zu überlassen.
(2) Wir sind berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf
eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
(3) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
§ 10 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 8 und 9 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Sonderanfertigungen; Kosten für Werkzeuge
(1) Bei Lieferung von Sonderanfertigungen berechnen wir anteilige und einmalige Kosten für die
Herstellung entsprechender Werkzeuge.
(2) Die Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum. Der Besteller kann verlangen, dass solche
Werkzeuge nur für von ihm erteilte Aufträge verwendet werden. Im Übrigen behalten wir uns an den
Werkzeugen sämtliche Urheberrechte und Leistungsschutzrechte uneingeschränkt vor.
(3) Weist eine Sonderanfertigung einen Mangel auf, so hat der Besteller zunächst nur einen Anspruch
auf Nacherfüllung. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl zum Rücktritt
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
Im Übrigen gelten bezüglich Mängel und unserer Haftung die Bestimmungen der §§ 8 bis 10
sinngemäß.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) mit dem
Besteller vor. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers zur (anteiligen) Freigabe der Sicherheit verpflichtet.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller darf vor der Kaufpreiszahlung die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw.
Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem
Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die
Lieferungsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden, ab. Zur Einziehung
dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferten Lieferungsgegenstände.
(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Lieferungsgegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich,
schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich
bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden
Informationen oder Informationsmaterialien während der Dauer der Vertragsbeziehung sowie für
zwei Jahre nach deren Beendigung vertraulich behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von
diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder an
Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen
Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden.
(2) Ausgenommen sind von dieser Geheimhaltungspflicht nur solche Informationen und
Informationsmaterialen, die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten
ohne weiteres zugänglich sind, einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem
Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem
anderen Vertragspartner unterliegt, auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten
Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind, Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen
Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.
(3) Wir verpflichten uns, im Rahmen unserer Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen zu verstoßen. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter zur Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichten diese Personen zur Verschwiegenheit.
Datenschutzsensible Tätigkeiten werden wir mit dem Datenschutzbeauftragten des Bestellers
abstimmen.
§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist an unserem jeweiligen Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
§ 15 Verschiedenes
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen gilt eine solche
Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.